Aufpassen bei Barbelegen über 150 Euro
Für Kleinbetragsrechnungen, die einen Gesamtwert von 150 Euro netto nicht überschreiten, gelten steuerlich vereinfachte Vorgaben. In der Regel entsprechen die Quittungsbelege und Kassenzettel beispielsweise von Copyshops, Schreibwarenläden, Buchläden, Taxifahrern etc. den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings sollten Gründer und Selbstständige immer einen Blick auf den Beleg werfen, ob auch wirklich alle Felder vollständig ausgefüllt wurden.
Korrekte Rechnungslegung
Bei Belegen ab 150 Euro gelten strengere Regeln als bei Kleinbetragsrechnungen. Solche Belege müssen höheren Anforderungen genügen, deren Einhaltung die Finanzämter streng kontrollieren. Besonders wichtig ist, dass der Beleg den korrekten Firmennamen enthält – inklusive des richtigen Kürzels der Rechtsform des Unternehmens. Einzelunternehmen müssen zusätzlich noch deutlich den Vor- und Zunamen auf dem Beleg angeben.
Außerdem muss bei einem Barbeleg über 150 Euro die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht nur im Prozentsatz sondern auch in einem Euro-Betrag angegeben werden. Damit die Rechnung auch korrekt und vollständig ist, müssen auf dem Beleg ebenfalls die Adresse des Kunden, die eigene Adresse sowie die Steuernummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten sein. Existenzgründer und Selbstständige sollten immer auf eine korrekte – vollständige – Rechnung bestehen, da man sonst fast 30 Euro Erstattungsanspruch verspielt (19 Prozent Umsatzsteuer von 150 Euro).
Achtung bei Bewirtungsbelegen und Einkäufen im Supermarkt
Bei geschäftlichen Einkäufen im Supermarkt oder bei Bewirtungen im Restaurant vergessen viele Existenzgründer und Selbstständige nach einer Rechnung zu fragen. Häufig sind viele an die geringen förmlichen Anforderungen bei Belegen unter 150 Euro gewöhnt. Normalerweise gelten die strengen Regeln bei Barkäufen über ein 150 Euro auch für Privatleute, aber die meisten wissen das gar nicht und fragen auch nicht explizit danach. Es gibt nur wenige Bereiche wo man bei Barkäufen über 150 Euro nach dem Namen und der Adresse gefragt wird, beispielsweise bei der Post, wenn Porto- und Büromaterial für über 150 Euro gekauft wird. Auch hier sollten Gründer und Selbstständige immer darauf achten, auch ihren Firmennamen korrekt und vollständig anzugeben.
Ausnahmen
Bei Barbelegen über 150 Euro gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen die strengen Formvorschriften nicht gelten. Fahrscheine für Zugfahrkarten der Deutschen Bahn sind von den strengen Formvorschriften beispielsweise ausgeschlossen. Diese werden vom Finanzamt auch ohne Angabe des korrekten Unternehmensnamen und der Adresse des Reisenden anerkannt.
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