Krankenkassen erlassen Beitragsschulden

16. September 2013 von JK

Erlass von Beitragsschulden bei den KrankenkassenDie Verabschiedung des „Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ ist für fast 750.000 Menschen eine gute Nachricht, denn so viele leben schätzungsweise ohne Krankenversicherung in Deutschland. Die meisten davon sind mit ihren Beiträgen in Rückstand geraten und wurden mit entsprechenden Strafzinsen belegt. Dazu zählen auch sehr viele Existenzgründer und Selbstständige.

 

Wer profitiert von dem Altschuldenerlass?

 

Im vollen Umfang profitieren von dem Altschuldenerlass vor allem die 130.000 Menschen, die vor bzw. seit der Einführung der Krankenversicherungspflicht weder in der gesetzlichen Krankenversicherung (2007), noch in der privaten Krankenversicherung (2009) versichert waren. Diese Menschen haben auch keine Leistung der Krankenkassen in Anspruch genommen. Trotzdem sind vor dem Hintergrund der in 2007 bzw. 2009 eingeführten Versicherungspflicht hohe Beitragsschulden aufgelaufen.

 

Vom Altschuldenerlass ausgenommen sind die 600.000 Betroffenen, die zwar in einer Krankenversicherung gemeldet sind und auch Leistungen in Anspruch nehmen, aber ihre Beiträge teilweise oder gar nicht zahlen können. Wer seinen Beitragspflichten nicht nachkommen konnte, musste bisher mit monatlichen Strafzinsen in Höhe von fünf Prozent des Beitrags rechnen. Das sind auf das Jahr gerechnet also 60 Prozent des Gesamtjahresbeitrags. Das Gesetz erlässt diesen Betroffenen die sich im Laufe der Zeit aufgetürmten Schulden nicht. Lediglich wird der Strafzins zukünftig und rückwirkend auf ein Prozent des Monatsbeitrages reduziert.

 

Der Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD) hat vor allem analysiert, wie es um diejenigen steht, die zuletzt privat krankenversichert waren, da hier zum Teil besondere Regeln gelten.

 

Insgesamt gesehen können hier alle Betroffenen von dem Gesetz deutlich profitieren. Allerdings sollte man noch die Präzisierung der Regelungen durch die Spitzenverbände der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abwarten, bevor man sich bei seiner Krankenversicherung meldet, um seine Beitragsschulen erlassen zu bekommen bzw. die Strafzinsen rückwirkend reduziert werden.

 

Der VGSD übt unterdessen aber auch Kritik an dem neuen Gesetz. Wie so viele Gesetze lindert es nur die Symptome und bekämpft nicht die zugrunde liegende Ursache für die Beitragsschulden. Wenn Existenzgründer und Selbstständige in Verzug mit der Zahlung ihrer Beiträge kommen, liegt es in der Regel nicht daran, dass sie die Beiträge nicht zahlen wollen, sondern dass sie sich die Beiträge meistens gar nicht leisten können. Anders als abhängig Beschäftigte haben Existenzgründer und Selbstständige sehr hohe einkommensunabhängige Mindestbeiträge zu leisten, die sich vor allem Gründer in der Anfangs- und Konsolidierungsphase nicht leisten können. Das Gesetz zum Betragsschuldenerlass ändert an dieser Ursache jedoch nichts.

 

 

(Bild: Ronny Richert / pixelio.de)

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