Was Gründer für die Steuererklärung brauchen
Jeder Existenzgründer und Selbstständige hat bis Ende Mai Zeit, seine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben, wenn er sich nicht der Hilfe eines Steuerberaters bedienen möchte. Viele Existenzgründer sind vielleicht erstaunt, wenn sie bei der ersten Abgabe ihrer Steuererklärung als Selbstständiger nicht sämtliche Ordner mit Belegen und Unterlagen abgeben müssen. Dem Finanzamt genügen nur das ausgefüllte Steuerformular und die Gewinnermittlung.
Bei Existenzgründern, die ihre Gewinnermittlung mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vornehmen, geben ebenfalls nur ein ausgefülltes Formular beim Finanzamt ab. Die Steuererklärung für Existenzgründer würde dann aus folgenden Bestandteilen bestehen:
- Formular „Einkommenssteuererklärung“ mit der Anlage Gewinne aus Gewebebetrieb (Vorderseite) bzw. Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit (Rückseite) – kurz „GSE“; ggf. kommen noch weitere Anlagen für weitere Einkunftsarten
- Formular „Umsatzsteuererklärung“; ggf. muss hier noch die Anlage „UR“ für umsatzsteuerfreie Leistungen ausgefüllt werden
- Gewerbetreibende müssen noch das Formular „Gewerbesteuererklärung“ ausfüllen
- Formular „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ inklusive des Anlagenspiegels
Belegordner und andere Unterlagen müssen Existenzgründer und Selbstständige nur vorlegen, wenn das Finanzamt dazu ausdrücklich auffordert. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Finanzamt bestimmte und in der Regel größere Positionen hinterfragt. Quittungen über Bewirtung und andere Dienstleistungen fallen regelmäßig unter die gesonderte Prüfung des Finanzamtes.
Das Finanzamt ist bei den Werbungskosten wesentlich strenger als bei hauptberuflich Angestellten, die diese im privaten Teil der der Steuererklärung geltend machen können (z.B. Vorsorgeaufwendungen, Kosten für den Steuerberater etc.). Hier sollten Existenzgründer und Selbstständige von sich aus entsprechende Belege vorlegen.
Zu einer vollständigen und umfassenden Überprüfung kommt es erst, wenn von der Finanzverwaltung eine Steuerprüfung beschlossen wird. Bei der Steuerprüfung wird die gesamte Buchhaltung des Selbstständigen für die zurückliegenden Jahre überprüft. Daher sollte man unbedingt die Aufbewahrungsfristen beachten, wenn man nicht mit unangenehmen (finanziellen) Konsequenzen rechnen möchte.
(Bild: Thorben Wengert / pixelio.de)
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