Dauerfristverlängerung beim Finanzamt
Bis zum 10. Tag des Folgemonats haben Existenzgründer und Selbstständige die Umsatzsteuervoranmeldung für den Vormonat beim Finanzamt abzugegeben. Alternativ kann man beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen, so dass man mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat länger Zeit hat. Wer von dieser Erleichterung Gebrauch machen will, sollte darauf achten, jedes Jahr eine neue Dauerfristverlängerung zu beantragen.
Existenzgründer müssen in den ersten beiden Jahren ihrer Existenzgründung monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Wer die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen möchte, muss auf dem Antrag die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres angeben. Um keine böse Überraschung zu erleben, sollten Existenzgründer und Selbstständige nicht nur auf die Vorjahreszahlen schauen, sondern auch die des ersten Monats des neuen Jahres. Ein Elftel der bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Vorjahr und des ersten Monats des Jahres verlangt das Finanzamt als Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar eines jedes Jahres. Dadurch soll der Zinsvorteil ausgeglichen werden, den Existenzgründer und Selbstständige sonst durch die späteren Zahlungstermine einstreichen könnten.
Natürlich kann das Finanzamt die Höhe der Sondervorauszahlung auch selbst berechnen, aber die Finanzämter bestehen regelmäßig darauf, dass die Steuerpflichtigen die Sondervorauszahlung selbst berechnen. Nach Einreichung der Dauerfristverlängerung wird die Sondervorauszahlung fällig und von dem gegenüber dem Finanzamt angegebenen Konto abgezogen bzw. muss überwiesen werden.
Vom Finanzamt zur vierteljährlichen Voranmeldung (bei einer Steuerschuld bis 7.500 Euro) oder zur jährlichen Voranmeldung (bei einer Steuerschuld bis 1.000 Euro) werden vor allem Selbstständige veranlagt, die schon länger selbstständig sind und im Vorjahr nur wenig Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) abführen musste.
Wer nur quartalsmäßig die Umsatzsteuer anmelden muss, kann ebenfalls eine Dauerfristverlängerung beantragen, die sich nach Ablauf von einem Jahr automatisch verlängert. Eine Sondervorauszahlung wird bei einer quartalsweisen Anmeldung nicht fällig.
Wer dagegen seine Umsatzsteuer nur jährlich melden muss oder als Kleinunternehmer komplett von der Umsatzsteuer befreit ist, braucht eine solche Dauerfristverlängerung nicht zu beantragen.
(Bild: Thorben Wengert / pixelio.de)
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