Anspruch auf Gründungszuschuss gestärkt
Vor über einem Jahr wurde die Vergabe des Gründungszuschuss neu geregelt. Im ersten Jahr der Neuregelung brach die Vergabe des Gründungszuschusses teilweise um über 80 Prozent ein, vor allem wegen der großen Verunsicherung vieler Antragssteller vor der möglicherweisen ablehnenden Haltung der Arbeitsagentur.
Das Mannheimer Sozialgericht hat nun ein gründerfreundliches Urteil (SG Mannheim, Urteil vom 23. August 2012 – S 14 AL 2139/12) gesprochen und die seit der Änderung des Gründungszuschuss vollzogene Vergabepraxis massiv bemängelt. In seinem Urteil sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Ablehnung des Gründungszuschusses und die Ablehnung des dagegen erhobenen Widerspruchs einzig und allein darauf gerichtet waren, den Zuschuss als solches abzulehnen, ohne die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim könnte weitreichende Bedeutung für andere Fälle haben. Sicherlich scheint im verhandelten Fall das Verhalten der Arbeitsagentur extrem gewesen zu sein, aber das Sozialgericht konnte an diesem Fall exemplarisch aufführen, was alles nicht sein darf.
Beispielsweise wollte die Agentur für Arbeit lieber Geld für Weiterbildungsmaßnahmen ausgeben, als den Gründungszuschuss zu zahlen. Weiterhin wollte sie den Antragsteller lieber in Hilfsarbeitsjobs vermitteln, als ihm eine Chance in der Selbstständigkeit zu gewähren. Abgelehnt wurde der Antrag durch die Arbeitsagentur, u.a. weil die angestrebte Tätigkeit nicht dem Ausbildungsberuf des Antragsstellers entspräche. Das Sozialgericht wies darauf hin, dass dieses Kriterium auch auf eine Vielzahl anderen Tätigkeiten und Ausbildungen zutreffe.
Vermittlung in typischerweise selbstständig ausgeübte Berufe
Welche Tätigkeiten als zumutbar zu werten sind, kann nicht vom Arbeitslosengeld abhängig gemacht werden, so das Gericht. Die Frage nach der Zumutbarkeit müsse sich vielmehr danach richten, was nach dem Abschluss einer Ausbildung im erlernten Beruf üblich wäre. Diese Frage ist insofern wichtig, weil bereits im Erstgespräch bei der Agentur für Arbeit mit Gründungswilligen eine Eingliederungsvereinbarung getroffen wird. Es gestaltet sich oftmals als schwierig, den Sachbearbeiter für eine Selbstständigkeit zu gewinnen. Wer allzu sehr darauf drängt, kann schnell als kooperationsunwillig abgestempelt werden.
Wird aber in der Eingliederungsvereinbarung eine Vermittlung in einen Beruf vereinbart, der typischerweise selbstständig ausgeübt wird, dann reduziert sich nach Auffassung des Gerichts das Ermessen der Arbeitsagentur bei der Entscheidung über die Vergabe des Gründungszuschusses auf Null. Der Agentur für Arbeit bleibt dann als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung nur die Gewährung des Gründungszuschusses übrig.
Die Vermittlung in eine Helfertätigkeit ist darüber hinaus auch keine auf Dauer angelegte Tätigkeit, während die Gewährung des Gründungszuschusses den Antragssteller beim Aufbau einer dauerhaften Selbstständigkeit unterstützt. Dadurch werden die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, den Antragssteller dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Fazit
Bei den Eingliederungsvereinbarungen, die auch Existenzgründer vor Beantragung des Gründungszuschusses schließen müssen, wird den Arbeitsagenturen enge Grenze bei der Verweisung auf andere Berufe gesetzt. Wenn ein Beruf typischerweise oder überwiegend selbstständig ausgeübt wird, reduziert sich der Ermessensspielraum bei der Vergabe des Gründungszuschusses erheblich. Beachtet werden muss, ob das erzielbare Einkommen einer nichtselbstständigen Tätigkeit auch angemessen ist und es eine dauerhafte Integration des Antragsstellers in den Arbeitsmarkt verspricht. Das Urteil zeigt ganz klar auf, dass die Arbeitsagenturen in diesem Zusammenhang auch keine anderen Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik (z.B. Weiterbildungsmaßnahmen) anbieten dürfen, da sonst der gesetzliche Vermittlungsvorrang (§ 4 Abs. 2 SGB III) ad absurdum geführt werden würde.
Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales im deutschen Bundestag darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch nach der Neuregelung vom 1. Januar 2012 – der Gründungszuschuss eine quasi Pflichtleistung darstellt und unter diesen Umständen seine Ablehnung wenig realistisch ist (BT-Drs. 17(11)594 S. 60).
(Bild: Gerd Altmann Shapes-AllSilhouettes.com / pixelio.de)
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