Mythos und Märchen – die Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung ist ein fester Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ist vor allem für freischaffende Künstler und Publizisten gedacht, um ihnen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung zu ermöglichen. Verantwortlich für die Beitragserhebung ist die Künstlersozialkasse (KSK).
Für Kreative und Publizisten ist die KSK sehr attraktiv, daher halten sich hartnäckig Mythen und Märchen rund um die KSK. Aufgrund ihrer Attraktivität entsteht schnell der Eindruck, dass mehr Leute in die KSK wollen, als tatsächlich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dürfen. Zwar definiert das KSVG den Personenkreis der Versicherten sehr eng, aber es gibt auch Künstler und Publizisten, die sich über die KSK versichern lassen müssten oder sollten, aber es gar nicht wissen oder vermuten, dass der bürokratische Aufwand viel zu hoch ist.
Wer einmal abgelehnt wurde kommt nicht mehr rein
Das ist einer dieser Mythen, der so nicht stimmt. Abgelehnt werden Personen in der Regel dann, wenn sie zu wenig verdienen. Wer später aber mehr mit seiner freischaffenden künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit verdient (also die Mindestverdienstgrenze von 3.900 Euro im Jahr erreicht), kann sich erneut um Aufnahme bemühen und seine Versicherungspflicht feststellen lassen.
Ein weiterer Ablehnungsgrund ist häufig der, dass die die selbstständige Tätigkeit nicht als künstlerische oder publizistische Tätigkeit nach dem KSVG definiert wurde. Wer deswegen abgelehnt wurde, hat in der Tat nur wenige Chancen später vielleicht doch aufgenommen zu werden. Versuchen sollte man es aber auf jeden Fall, wenn sich die Art der selbstständigen Tätigkeit geändert hat und nun nach dem KSVG als künstlerisch/publizistisch definiert wird. Im Einzelfall kann es sein, dass die KSK, die für die Feststellung zuständig ist, einen höheren Klärungsbedarf hat und entsprechende Kooperation des Antragsstellers erwartet.
Als Berufsanfänger spielt die Mindestverdienstgrenze keine Rolle
Hierbei ist zu sagen, dass Berufsanfänger grundsätzlich die jährliche Mindestverdienstgrenze von 3.900 Euro grundsätzlich unterschreiten dürfen. Allerdings müssen Berufsanfänger plausibel nachweisen, dass die künstlerische/publizistische Tätigkeit auch erwerbsmäßig und hauptberuflich ausgeübt wird. Die bloße Möglichkeit einer solchen Tätigkeit, reicht nicht aus. Man muss auch wirklich in einem dieser vom KSVG definierten Berufen arbeiten, denn theoretisch könnte es ja auch sein, dass der Antragsteller in einem völlig anderen Beruf arbeitet. Antragsteller sollten daher gleich zu Beginn alle Informationen zu künstlerischen/publizistischen Projekten, auch von solchen, die sich noch in Planung befinden, mit einreichen. Dazu zählen auch die Korrespondenz mit potenziellen Auftraggebern und ggf. erste Zahlungseingänge.
Wenn man erst einmal in der KSK drin ist, interessiert die tatsächliche Tätigkeit und das Einkommen niemanden mehr.
Das stimmt nicht. Seit 2007 werden regelmäßig jedes Jahr fünf Prozent der Versicherten stichprobenartig überprüft. Dabei werden die Angaben der Steuerbescheide der letzten vier Jahre kontrolliert. Dadurch klärt meist sehr schnell, wie sich das Einkommen der Versicherten zusammensetzt. Bei Ungereimtheiten fragt die KSK nach. Bei größeren Abweichungen zwischen dem Betrag auf dem Steuerbescheid und den Schätzungen des Versicherten, kann es sogar passieren, dass die KSK Bußgelder verhängt. Alle, bei denen Ungereimtheiten aufgetreten sind, müssen damit rechnen, dass die KSK in naher Zukunft den Betroffenen vermehrt auf die Finger schauen wird. Wer auch nach Ende der Schonfristen (Berufsanfänger, zweimalige Unterschreiten der Mindestverdienstgrenze) weniger als das Mindesteinkommen verdient, wird nach einer solchen Prüfung aus der KSK ausgeschlossen.
Wer einmal raus ist, kommt nie wieder rein
Auch das stimmt so nicht. Wer die Voraussetzungen des KSVG erfüllt, wird in den Versicherungsschutz aufgenommen. Wer diese vorübergehend nicht mehr erfüllt, fällt auch vorübergehend aus der KSK heraus. Hier stecken die Tücken jedoch im Detail: Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten andere Kriterien als für die Rentenversicherung.
(Bild: Ronny Richert / pixelio.de)
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