Krankenversicherungsbeitrag sparen
Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, verdient monatlich mindestens 1.968,75 Euro – davon jedenfalls geht die gesetzliche Krankenkasse aus. Auf der Grundlage dieses fiktiven monatlichen Einkommens berechnen die Krankenversicherungen den Beitrag für ihre freiwillig krankenversicherten Mitglieder. Der Beitrag entspricht 14,9 Prozent (ohne Krankentagegeld) bzw. 15,5 Prozent (mit Krankentagegeld) des fiktiven monatlichen Mindesteinkommens der freiwillig Versicherten. Problematisch wird es für alle Existenzgründer und Selbstständige, die monatlich weniger verdienen aber trotzdem die hohen Mindestbeiträge zahlen müssen.
Einstufung unterhalb der Beitragsbemessungsgrundlage
Existenzgründer und Selbstständige haben die Möglichkeit, auch unter der Beitragsbemessungsgrundlage eingestuft zu werden. Wer den Gründungszuschuss erhält, zahlt entsprechend geringere monatliche Beiträge zum gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Doch auch nach Auslaufen des Gründungszuschusses ist es möglich, einen geringeren Beitragssatz zu zahlen. Geringverdiener müssen dann bei ihrer Krankenversicherung einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen, in dem sie ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen.
Die Krankenkassen setzen bei Geringverdienern ein niedrigeres fiktives Einkommen an, das zurzeit 1.312,50 Euro entspricht. Wer mehr als das niedrige aber weniger als das normale Beitragsbemessungseinkommen verdient, wird entsprechend zwischen dem Niedrig- und dem Normal-Mindestbeitrag eingestuft. Wer also mit der niedrigeren Bezugsgröße eingestuft wird, hat monatlich 221,15 Euro Kosten der Krankenversicherung. Im Vergleich dazu werden bei der höheren Bezugsgröße 336,65 Euro Mindestbeitrag (14,9 Prozent Krankenversicherung ohne Tagegeld und 2,2 Prozent Pflegeversicherung bei Selbstständigen ohne Kinder) fällig.
Voraussetzung
Um in den Genuss des geringeren Monatsbeitrags zu kommen, muss – wie bereits angedeutet – ein Antrag auf Beitragsentlastung bei der Krankenkasse gestellt werden. Das Einkommen muss wirklich dauerhaft unter dem fiktiven Ansatz von 1.968,75 Euro liegen und es dürfen keine weiteren Einkommen vorhanden sein. Für Antragssteller, die in einer Bedarfsgemeinschaft (Ehe, unverheiratete Lebenspartner etc.; Eltern oder Kinder gehören nicht dazu!), heißt das, dass auch der Ehe- oder Lebenspartner kein höheres Einkommen beziehen darf.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Beträgt die Hälfte der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1.968,75 Euro oder höher wird der Antrag abgelehnt. Lebt ein Kind im Haushalt, wird ein Freibetrag in Höhe von 525,00 Euro von diesem fiktiven Monatseinkommen abgezogen. Das heißt, lebt in der Bedarfsgemeinschaft ein Kind, führt das Überschreiten der monatlichen Einnahmen von 1443,75 Euro zur Ablehnung des Antrags auf Beitragsentlastung.
- Bezieht der Antragsteller und/oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, die über der Freistellungshöchstgrenze liegen, wird der Antrag ebenfalls abgelehnt.
- Besitzt der Antragsteller und/oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vermietete oder verpachtete Immobilien, so wird der Antrag regelmäßig abgelehnt.
- Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag auf Beitragsentlastung, wenn der Antragsteller und/oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über ein Vermögen von mindestens 10.500 Euro verfügt.
- Beschäftigt der Antragsteller Mitarbeiter, deren Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro im Monat liegt, besteht keine Möglichkeit in den Genuss der Beitragsentlastung zu kommen.
Auf wen diese Punkte jedoch nicht zutreffen, sollte unbedingt einen Antrag auf Beitragsentlastung bei seiner Krankenversicherung stellen!
(Bild: Ronny Richert / pixelio.de)
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