Thüringer Förderungsmodell

16. April 2012 von JK

Existenzgründer, die in unserem Nachbarland Thüringen ihren Hauptwohnsitz haben, können sich bei einer Ablehnung des Gründungszuschusses trotzdem freuen. Das thüringische Wirtschaftsministerium fördert Existenzgründer mit einmalig 7.200 Euro, wenn ihnen der Gründungszuschuss durch die Agentur für Arbeit verweigert wird. Ein Modell, das vor dem Hintergrund der Änderungen des Gründungszuschusses auch für Hessen interessant werden könnte.

Förderung von Existenzgründern

Wer in unserem Nachbarland Thüringen eine Existenz gründen möchte und den Gründungszuschuss nicht erhält, darf sich über eine Förderung durch das thüringische Wirtschaftsministerium freuen. In zwei Raten erhalten Gründer insgesamt 7.200 Euro als Starthilfe. Vier Wochen nach dem Förderbescheid erhalten Gründer die erste Rate in Höhe von 6.000 Euro. Nach Abgabe des Verwendungsnachweises der 1. Rate kommt innerhalb von zwei Monaten die 2. Rate in Höhe von 1.200 Euro zur Auszahlung.

Anders als der Gründungszuschuss darf der Zuschuss des thüringischen Wirtschaftsministeriums nicht zur Deckung des persönlichen Lebensunterhalts herangezogen werden, sondern dient ausschließlich der Deckung des finanziellen Bedarfs zu Beginn der Selbstständigkeit. Die Förderung darf beispielsweise für die Vorfinanzierung erster Aufträge, Beschaffung von Waren und Dienstleistungen oder für Marketingzwecke verwendet werden. Das heißt, die Förderung dient ausschließlich zur Deckung der Betriebsausgaben des Existenzgründers. Für die Anschaffung von Fahrzeugen oder Möbeln, zur Tilgung von Krediten oder für Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung darf die Förderung dagegen nicht verwendet werden.

Das Prinzip der Förderung beruht darauf, dass der Gründer die ersten Einnahmen und Ersparnisse für die zum Leben notwendigen Ausgaben und die Förderung für die Betriebsausgaben verwenden kann.

Voraussetzung

Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, muss der Antrag auf Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit abgelehnt worden sein oder man hat von vornherein keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss zuerst den Gründungszuschuss und erst im Falle der Ablehnung kann die Förderung beim thüringischen Wirtschaftsministerium beantragen. Die Antragsstellung muss spätestens eine Woche vor der offiziellen Gründung erfolgen. Daher sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden, bevor die Gründung beim Finanz- oder ggf. beim Gewerbeamt gemeldet wird.

Die Förderung erhalten Existenzgründer, wenn sie, wie beim Gründungszuschuss, eine fachkundige Stellungnahme und einen Businessplan einreichen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Gründungsvorhaben möglicherweise erfolgreich sein könnte und nicht durch unrealistische Vorhaben Geld verbrannt wird. Wie beim neu gestalteten Gründungszuschuss gibt es auch hier keinen Rechtsanspruch auf die Förderung durch das Land Thüringen. Die Ausgabe der Fördermittel ist zum einen abhängig von der Haushaltslage des Landes und zum anderen von der Verfügbarkeit der zugrunde liegenden Mittel der Europäischen Union.

In den vergangenen Jahren standen immer ausreichend Mittel zur Verfügung. Nach den Änderungen am Gründungszuschuss rechnen Gründungsexperten allerdings mit einer erhöhten Nachfrage nach der Landesförderung, da zu befürchten ist, dass in diesem Jahr mehr Anträge auf Gründungszuschuss abgelehnt werden als in der Vergangenheit.

Vor dem Hintergrund des geänderten Gründungszuschuss könnte sich das Modell der Landesförderung trotzdem als Alternative zur Förderung von Existenzgründungen auch in Hessen darstellen und der Standort Hessen damit für Existenzgründer noch attraktiver werden.

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Eine Reaktion

  1. Buch-Rezension – Finanzierungsalternativen - startbox Unternehmensberatung, Beratung für Existenzgründer und junge Unternehmen

    [...] von 5000 nicht überschreiten. Daneben gibt es natürlich länderspezifische Angebote wie den Gründerkredit in Thüringen. Und hier gibt es einen Überblick über die Förderprogramme der einzelnen [...]

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