Nebenberufliche Beschäftigung

5. März 2012 von JK

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist für viele Existenzgründer die optimale Möglichkeit, die (finanzielle) Sicherheit einer Festanstellung und die Freiheit einer Selbstständigkeit zu kombinieren. Das deutsche Arbeitsrecht und das Grundgesetz garantieren allen Deutschen grundsätzlich die Freiheit wo, wann und wie er arbeiten will. Das trifft nicht nur auf einen Zweit- oder Drittjob zu, sondern auch auf die nebenberufliche Selbstständigkeit.

Das Grundgesetz garantiert in Artikel 12 die Berufsfreiheit jedes Deutschen. Das heißt, jeder Arbeitnehmer darf, egal ob er bisher in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist, selbstständig oder in einem weiteren Angestelltenverhältnis arbeiten. Grundsätzlich darf also der Arbeitgeber die nebenberufliche Tätigkeit nicht verbieten. Allerdings sollte bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung einige Dinge beachtet werden:

Wettbewerbsverbote: Viele Arbeitgeber behalten sich in ihren Arbeitsverträgen sogenannte Wettbewerbsverbote vor. Das heißt, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Nebenbeschäftigung verbieten kann, wenn das Interesse des Arbeitgebers dadurch beeinträchtigt ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Arbeitnehmer einen Zweitjob bei einem Konkurrenten annehmen wollen oder ihm mit einer nebenberuflichen Selbstständigkeit Konkurrenz machen möchten.

Leistungsfähigkeit: Mit einem Arbeitsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und dafür vom Arbeitgeber entlohnt wird. Die Leistung ist in der Regel in einem vorgeschriebenen Zeitraum zu erbringen. Wer nebenberuflich selbstständig ist, dürfte mit der Zeiteinteilung weniger Probleme haben, als wenn man eine weitere Anstellung hat. Dabei müssen sich die Angestellten an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Das heißt, Hauptanstellung und Nebenanstellung dürfen höchsten 48 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Wer nebenberuflich selbstständig ist, unterliegt nicht diesen Einschränkungen und kann grundsätzlich solange arbeiten, wie er will.
Allerdings heißt das nicht, dass man bis zur völligen Erschöpfung arbeiten darf, da man als Arbeitnehmer die Pflicht hat, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit seinem (Haupt-)Arbeitgeber voll zur Verfügung zu stellen. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung mit der Begründung des negativen Einflusses auf die Haupttätigkeit verbieten.

Vermischung: Wer neben seinem Hauptberuf noch nebenberuflich tätig ist, darf diese beiden Tätigkeiten nicht vermischen. Vor allem nebenberuflich Selbstständige neigen schnell dazu etwas für ihren Nebenberuf während der Haupttätigkeit zu erledigen. In so einem Fall kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer abmahnen oder sogar kündigen, weil dieser seine Arbeitskraft nicht uneingeschränkt seinem (Haupt-)Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat.

Urlaub: Urlaub dient ausschließlich der Erholung und Regenerierung der Arbeitskraft und wird vom Arbeitgeber durch Lohnfortzahlung unterstützt. Wer nebenberuflich tätig ist, sollte während seines Urlaubs auch dieser Tätigkeit nicht nachgehen, da das Bundesurlaubsgesetz verbietet in § 8 ausdrücklich verbietet während der Urlaubszeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Krankheitsfall: Auch hier gilt ähnliches wie für den Urlaub: Wer krank ist, ist krank. Das heißt, wer für seine Haupttätigkeit krankgeschrieben wurde, darf nichts unternehmen, was den Genesungsprozess verzögern könnte. Während einer Krankschreibung sind alle Tätigkeiten – auch alle privaten, nicht-beruflichen Angelegenheiten –, die den Genesungs- und Heilungsprozess negativ beeinflussen könnten, zu unterlassen.

Tags: , , , , , , , , , , , , , ,
Abgelegt in: Allgemein

Einen Kommentar schreiben

Bitte beachten: Die Kommentar-Moderation ist eingeschaltet, deshalb könnte Ihr Beitrag etwas später veröffentlicht werden. Sie brauchen Ihren Kommentar nicht mehrmals abzugeben.