Was beim neuen Gründungszuschuss beachtet werden sollte (II)

27. Februar 2012 von JK

Seit Jahresbeginn hat sich der Gründungszuschuss von einer gesetzlichen Pflichtleistung der Arbeitsagenturen zu einer Ermessensleistung gewandelt. Das Budget für den Gründungszuschuss wurde um über eine Milliarde Euro gekürzt. Viele Gründer sind verunsichert, ob sie in den Genuss der Leistungen kommen und was sie dabei alles beachten müssen.

Auslegung der Richtlinien

Da es bis jetzt noch keine weiteren Anweisungen und Vorschriften zur Auslegung der Richtlinien gibt, befürchten Experten, dass es in Abhängigkeit von der jeweils zuständigen Arbeitsagentur zu regionalen Unterschieden kommen wird. Durch die Neuformulierung zur fachkundigen Stelle („insbesondere“) bleibt außerdem ein weiter Spielraum, wo ein Existenzgründer eine fachkundige Stellungnahme einholen kann und welche fachkundige Stelle von den Sachbearbeitern vor Ort als solche anerkannt wird. Es sei also dringend geraten, sich vorher bei seinem zuständigen Bearbeiter zu informieren.

Höhe der Einkünfte

Zukünftig könnten Existenzgründer, die gleich am Anfang ihrer Gründung relativ viel bzw. zunächst nur geringe oder gar keine Einnahmen in Aussicht stellen können, deutlich schwerer haben als vorher.

Der Sachbearbeiter der zuständigen Arbeitsagentur darf im Rahmen der Zahlungen von Arbeitslosengeld I Einblick in die privaten Vermögensunterlagen nehmen. Dadurch erhält er die Möglichkeit zu überprüfen, wie viel der Existenzgründer, der einen Gründungszuschuss (Phase I) erhält, monatlich verdient.

Beim Gründungszuschuss nach alten Zuschnitt war es jederzeit möglich, eine nebenberufliche in eine hauptberufliche Selbstständigkeit zu überführen und dafür den Gründungszuschuss zu erhalten. Nach der neuen gesetzlichen Regelung gibt es nun Unklarheiten, da es im Gesetz heißt, dass der Antragsteller vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den Antrag auf den Gründungszuschuss stellen muss. Ist ein Arbeitsloser im Nebenberuf bereits einer Selbstständigkeit nachgegangen, durfte er bisher nach Anzeige bei der Arbeitsagentur die Einnahmen auch neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I beziehen. Das Umwandeln der nebenberuflichen Selbstständigkeit in den Hauptberuf war unproblematisch. Nun stellt sich jedoch die Frage, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit, die nun im Hauptberuf ausgeübt werden soll, den Antrag auf den Gründungszuschuss nicht obsolet macht, denn streng genommen, wurde ja bereits die selbstständige Tätigkeit aufgenommen – eben im Nebenberuf – aber die Bedingung für den Gründungszuschuss ist, dass der Antrag vor Aufnahme der Selbstständigkeit zu erfolgen hat.

Darüber hinaus könnte die Arbeitsagentur den Antrag ablehnen mit dem Hinweis, dass die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit bereits hoch genug seien, um die Anfangsphase der Selbstständigkeit zu überstehen.

Gute Vorbereitung

Wer schon einmal mit der Agentur für Arbeit zu tun hatte weiß, dass er sich auf die Gespräche gut vorbereiten sollte. Das gilt erst recht, wenn man eine beantragen möchte. Je besser der Antragssteller vorbereitet und je klarer er seine Absichten seinen Sachbearbeiter darlegen kann, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Bearbeiter nicht nur auf das Anliegen eingeht, sondern auch im Sinne des Antragstellers entscheidet.

So verhält es sich auch beim Gründungszuschuss. Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, sind Gründungswillige gut beraten, ihr Interesse frühzeitig zu signalisieren. Bisher war es kein Problem, neun Monate Arbeitslosengeld I zu beziehen und dann, wenn noch ein Anspruch auf 90 Tage Arbeitslosengeld bestand (3 Monate), den Antrag auf den Gründungszuschuss zu stellen (alte Regelung). Heute könnte es strategisch unklug sein, erst einmal sieben Monate das Arbeitslosengeld zu beziehen und dann seinen Sachbearbeiter mit dem Antrag auf den Gründungszuschuss zu „überraschen“. Im Sinne der Ermessensentscheidung bleibt es dem Berater überlassen, ob er dem Antrag zustimmt oder nicht.

Da auch das Budget für den Gründungszuschuss um über eine Milliarde gekürzt wurde, werden nun wahrscheinlich vorrangig (hoch) motivierte Gründer bevorzugt gefördert werden, die auch schon etwas vorweisen können (potentielle Kunden, Projektverträge als Freelancer etc.), ohne jedoch gleich in den ersten Monaten zu viel zuverdienen.

Wer nicht in den Genuss des Gründungszuschuss kommen kann, den raten Gründerexperten zunächst einmal die Selbstständigkeit im Nebenberuf auszuprobieren. Dadurch ist man auch nicht mehr vom Gründungszuschuss abhängig: Erhält man ihn, ist das schön und wenn nicht, dann geht die Welt auch nicht unter.

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