Achtung bei Einkommensschwankungen freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung
Wer freiwillig gesetzlich Krankenversichert ist, kann bei schwankenden Einkommen bei einigen Krankenkassen benachteiligt werden.
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf dem Einkommen des freiwillig Versicherten. Ändert sich das Einkommen im folgenden Jahr, werden die Beiträge in der Regel nur zu Ungunsten des Beitragszahlers korrigiert. Das heißt, bei zu niedrigen angesetzten Beiträgen erfolgt eine rückwirkende Zahlung in voller Höhe; bei zu hoch angesetzten Beiträge erfolgt kein Ausgleich. Die Senkung des Beitrags erfolgt erst mit dem Folgemonat, in dem der Beitragszahler seinen neuen Steuerbescheid der Krankenkasse vorgelegt hat. Rückwirkend erhält man jedoch kein Geld für zu hoch geleistete Beiträge zurück.
Ein klärendes Gespräch mit der Krankenkasse kann bei der Neufestlegung der Beiträge hilfreich sein, denn in diesem Bereich räumen die Krankenkassen ihren Mitarbeitern weite Kulanzräume ein. Schadensbegrenzung kann man beispielsweise dadurch betreiben, indem man sich bei der Abgabe der Steuererklärung beeilt, wenn man einen geringeren Gewinn als im Vorjahr vorweisen kann. In diesem Fall könnte die Krankenkasse im Zuge der Kulanz die Beiträge baldmöglichst senken. Ansonsten hilft nur der Gang vor Gericht.
Existenzgründer
Bei Existenzgründern oder bei Selbstständigen, bei denen noch kein Steuerbescheid vorliegt, werden die Beiträge zunächst unter Vorbehalt geschätzt. Sobald dann der Steuerbescheid vorliegt, erfolgt eine Nachforderung (bei höheren Beiträgen) bzw. eine Rückzahlung (bei niedrigeren Beiträgen).
Existenzgründer und Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, zahlen grundsätzlich 14,9 Prozent ihres Einkommens in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Wer auf das Krankentagegeld nicht verzichten möchte, zahlt 15,5 Prozent. Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gibt es jedoch einen monatlichen Mindestbeitrag von 286 Euro, mit Krankentagegeld sogar 297 Euro, den jeder freiwillig Versicherte zahlen muss. Das entspricht einem monatlichen Verdienst von mindestens 1.916 Euro. Der Mindestbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das monatliche Einkommen unter dieser Grenze liegt. Der Maximalbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 553 Euro bzw. mit Krankentagegeld bei 575 Euro.
Wer als Existenzgründer den Gründungszuschuss bezieht, zahlt einen geringeren monatlichen Beitrag in Höhe von 190 Euro bzw. 198 Euro mit Krankentagegeld. Der verminderte Beitrag ergibt sich auf der rechnerischen Basis eines monatlichen Einkommens von 1277,50 Euro.
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