Beiträge für freiwillige Arbeitslosenversicherung noch einmal verdoppelt
Seit dem Jahreswechsel hat sich der Beitrag von Selbstständigen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung noch einmal verdoppelt. Der monatliche Satz beträgt nun 78,75 Euro (neue Bundesländer: 67,20 Euro). Insgesamt hat sich der Beitragssatz im Vergleich zu 2010 damit vervierfacht.
Beitragsvervierfachung
Mit dem 01.01.2026 trat die zweite Stufe der Erhöhung des Beitrags zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Kraft, die im „Beschäftigungsgesetz“ vom 24.10.2025 festgelegt wurde. Mit Jahresbeginn 2011 verdoppelte sich der Beitragssatz für Selbstständige und mit dem Jahreswechsel zu 2012 wurde der Beitragssatz noch einmal verdoppelt. Für Existenzgründer gilt in den ersten zwölf Monaten ihrer Selbstständigkeit noch der halbe Beitragssatz (ca. 40 Euro). 2010 Betrug der Beitragssatz zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung noch 17,88 Euro im Monat bzw. 15,19 Euro.
Beitragsberechnung
In die Berechnung der Beiträge fließen unterschiedliche Größen ein, so dass auch mit künftigen Beitragsanpassungen bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu rechnen ist. Monatliche Bezugsgröße ist die allgemeine Einkommensentwicklung in Deutschland und liegt für 2010 bei 2.625 Euro (alte Bundesländer) bzw. 2.240 Euro (neue Bundesländer). Weiterhin ist der Beitrag an den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung gekoppelt, die jeder Nicht-Selbstständige bezahlen muss. 2011 ist der Beitrag von 2,8 auf 3,0 Prozent des Bruttoeinkommens gestiegen. Der sich daraus ergebende Wert wurde bis 2010 mit 25, 2011 mit 50 und ab 2012 mit 100 multipliziert, so dass sich insgesamt eine Vervierfachung des Beitrages von 2010 ergibt.
Besonders betroffen sind vor allem Selbstständige und Existenzgründer mit niedrigen Gewinnen und geringer formaler Ausbildung. Der zu zahlende Beitrag wird nämlich unabhängig vom Gewinn – also der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers – festgelegt. Das auszuzahlende Arbeitslosengeld richtet sich dagegen nach der formalen Ausbildung. Das heißt, wer kein Studium oder Abitur vorweisen kann, bekommt wesentlich weniger Arbeitslosengeld, obwohl er die gleichen Beiträge geleistet hat.
Genau Abwägen
Gründungsexperten raten mittlerweile dazu genau abzuwägen, ob sich der finanzielle Aufwand für die freiwillige Arbeitslosenversicherung und die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes überhaupt lohnt.
Wer einmal der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beigetreten ist, muss mindestens fünf Jahre in der Versicherung bleiben. Allerdings: Wer drei Monate die Beiträge für die Versicherung nicht leistet, wird von der Arbeitslosenversicherung aus gekündigt. Wer diesen Weg geht, kann sich mit dem Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 12. Senat, Az. B 12 AL 2/09 R) vom März 2011 berufen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Neuregelung der in § 28a Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III geregelten rechtlichen Situation kommt, wenn besonders viele Selbstständige von dieser Hintertür („kalte Kündigung“) gebrauch machen.
Tags: Agentur für Arbeit, Arbeitsagentur, Beitrag, Beitragssatz, Bundessozialgericht, Existenzgründer, Existenzgründung, freiwillige Arbeitslosenversicherung, Gründer, Gründung, Rechtsprechung, Selbstständig, Selbstständigkeit, Sozialgericht, Urteil, Versicherung, Versicherungsnehmer
Abgelegt in:
Aktuelles