Beiträge auf Kapitaleinkünfte

17. Oktober 2011 von JK

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat beschlossen, dass sich freiwillig Versicherte bei der Berechnung ihrer Krankenkassenbeiträge auch ihre Kapitaleinkünfte auf ihr monatliches Einkommen anrechnen lassen müssen. Zukünftig soll nach Aussagen des Spitzenverbandes die „gesamte Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds“ berücksichtigt werden. Bei Angestellten wird es diesbezüglich keine Änderungen geben.

Änderung der Rechtslage

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) machte von seiner Regelungskompetenz Gebrauch, nachdem das Landgericht Hesse kritisierte, dass es bisher keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Kapitaleinkünfte gäbe. Der Kritik zu Grunde liegt ein Fall eines Mannes, der 74.000 Euro aus seiner Lebensversicherung erhalten hatte. Seine Krankenversicherung wollte nun über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg jeden Monat Beiträge auf die rechnerischen Zusatzeinannahmen von 616 Euro erheben.

Abzüge auf Kapitaleinkünfte

Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss auf Kapitaleinkünfte nicht nur die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, zzgl. eines Aufschlags von 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag, ggf. noch acht bis neun Prozent Kirchensteuer zahlen, sondern künftig auch den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,9 Prozent. Wer nicht auf die Krankentagegeldabsicherung verzichten möchte, kommt auf einen monatlichen Beitrag von 15,5 Prozent.

Fälligkeit

Die neuen Regelungen für die Kapitaleinkünfte werden bei der turnusmäßigen Anpassung der Beitragsfestsetzung in die Berechnung der monatlichen Beiträge einbezogen. Der erhöhte Beitrag gilt ab dem Folgejahr nach der Feststellung der neuen Beitragspflicht.

Das bedeutet praktisch: Wer beispielsweise in 2010 höhere Kapitaleinkünfte hatte und diese im Fragebogen für 2011 der Krankenkassen angegeben hat, muss ab dem 1. Januar 2012 die höheren Beiträge abführen. Berechnet werden die höheren Beiträge, indem die gemeldeten Kapitaleinkünfte durch zwölf geteilt werden. Das Ergebnis wird zum beitragspflichtigen Monatseinkommen hinzugezählt. Die Beitragsbemessungsgrenze liebt bei monatlich 3.712,50 Euro.

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