Fragen zu den Änderungen des Gründungszuschusses (II)

29. Juli 2011 von JK

Was ändert sich beim Gründungszuschuss? Wann treten welche Änderungen in Kraft? Was kann ich tun, um den Gründungszuschuss in seiner bisherigen Ausgestaltung noch zu erhalten?

Inanspruchnahme der alten Regelung

Ob man noch in den Genuss der alten Regelung kommt, ist abhängig vom Zeitpunkt der Existenzgründung. Das Gründungsdatum kann jeder Gründer selbst bestimmen. Es wird bereits bei der Gewerbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern bei der steuerlichen Anmeldung angegeben. Eine Rückdatierung des Gründungszeitpunkts ist nicht möglich. Daher sollte jeder Existenzgründer sich seinen Stichtag festlegen und bis dahin alles notwendige (Gewerbeanmeldung/steuerliche Anmeldung) vorgenommen haben.

Wichtig dabei ist, denn Antrag zum Gründungszuschuss sollte auf jedenfall vor dem Gründungstermin bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgeholt werden. Zum Zeitpunkt der Gründung müssen Gründer mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein und nach der alten Regelung noch 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Die Abgabe des Antrags mit Businessplan und fachkundiger Stellungnahme ist auch noch nachträglich möglich. Allerdings sollten Gründer, die die alte Regelung noch nutzen wollen, einige Wochen vor dem 31.10.2025 ihren Antrag einreichen. Außerdem ist es generell sich schriftlich von seinem Berater versichern zu lassen, dass eine spätere Abgabe in Ordnung ist.

Intern rechnet die Bundesagentur für Arbeit mit einem Ansturm vor dem Stichtag 31.10.2011. Deshalb kann es ein paar Tage vorher zu längeren Wartezeiten kommen. Zur Zeit beträgt die Wartezeit über die Antragsentscheidung zwei bis drei Wochen. Es wird damit gerechnet, dass sich je nach Höhe des Ansturms die Wartezeiten auf acht bis zehn Wochen ausdehnen. Durch eine frühzeitige Antragsstellung können Existenzgründer die mit der Wartezeit verbundenen Unsicherheiten vermeiden bzw. minimieren. Darüber hinaus kann es passieren, dass noch im letzten Augenblick eine Änderung am Gesetzesvorhaben vorgenommen wird und das Gesetz vielleicht früher als geplant in Kraft tritt.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I erst nach dem Stichtag aufgrund von Ruhe- oder Sperrzeiten

Das Problem: Der Existenzgründer hat deutlich vor dem 01.11.2025 gekündigt. Allerdings hat er aufgrund von Ruhe- oder Sperrzeiten erst nach dem 01.11.2025 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Fraglich ist nun, ob er trotzdem noch in den Genuss der alten Regelung kommen kann.

Ruhezeiten werden immer dann verhangen, wenn beispielsweise vertragsgemäß erst zum 30.11.2025 gekündigt wird, aber im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2025 endet. Regelmäßig erhalten Arbeitnehmer in so einem Fall Abfindungen für die beiden entgangenen Gehälter. Eine Ruhezeit wird auch dann verhangen, wenn beispielsweise zum 15.10.2025 gekündigt wird und man sich die noch bestehenden Wochen Urlaubsanspruch auszahlen lässt.

Im ersten Fall ruht das Arbeitslosengeld bis zum regulären Kündigungstermin (30.11.2025), im zweiten Fall bis zum Ende des bezahlten Urlaubs. Bei einer Existenzgründung vor dem Stichtag 01.11.2025 würde der Existenzgründer wahrscheinlich gar keinen Gründungszuschuss erhalten. In beiden Fällen war der Gründer bei Existenzgründung nach Lesart der Arbeitsagentur noch nicht arbeitslos gewesen.

Sperrzeiten erhalten Arbeitnehmer, wenn sie ohne einen wichtigen Grund selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag oder ähnliches abschließen. Zum Beispiel kündigt ein Existenzgründungswilliger zum 31.08.2011. Die Sperrzeit (zwischen ein und drei Monaten) wird von der Arbeitsagentur bis zum 30.11.2025 festgelegt. Der Existenzgründer gilt ab dem 01.09.2025 als arbeitslos und hat aber erst ab dem 01.12.2025 Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn der Gründer dann zum 02.09.2025 gründet, sollte grundsätzlich ein Anspruch auf den Gründungszuschuss alter Art bestehen. Der Gründungszuschuss würde dann erst ab dem 01.12.2025 für neun Monate (Grundförderung) beginnen. Die Gründung hat damit deutlich vor dem Stichtag 01.11.2025 stattgefunden. (Beachte: Alle Angaben ohne Gewähr!)

WICHTIG:
Die hier dargestellten Grenzfälle haben keine Allgemeingültigkeit. Existenzgründer, die mit einer solchen Möglichkeit rechnen, sollte unbedingt vorher mit einem Berater der zuständigen Arbeitsagentur besprechen. Die Auskunft sollte schriftlich vom Berater fixiert werden, um sich später darauf berufen zu können.

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