Krankenkassen bewerten Selbstständigkeit neu (I)
Die Krankenversicherungen haben eine Neudefinition der hauptberuflichen Selbstständigkeit vorgenommen. Arbeitnehmer, die bisher nur nebenberuflich selbstständig waren, müssen sich auf höhere Beiträge zur Krankenversicherung einstellen.
Bisherige Regelung
Bisher haben die gesetzlichen Krankenversicherungen bei ihren Mitgliedern, die neben ihrer Festanstellung auch nebenberuflich selbstständig waren, nur die Anstellung als Hauptberuf angesehen. In der Regel sind diese Krankenversicherungsmitglieder über ihren Arbeitgeber versichert und müssen – wie jeder andere Versicherte auch – ihre Beiträge gemessen an ihrem Verdienst aus der hauptberuflichen Tätigkeit an die Krankenversicherung leisten. In der Praxis konnte es daher vorkommen, dass Angestellte, die nur einen Tag in der Woche einer Tätigkeit in seiner Eigenschaft als Angestellter nachgingen und den Rest der Woche als Selbstständige unterwegs waren, Beiträge an die Krankenkasse leisten mussten, die nur ihrem Gehalt aus der Angestelltentätigkeit entsprachen.
Die Krankenkassen haben diesem System einen Riegel vorgeschoben und strengere Kriterien zur Abgrenzung von hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit entwickelt. Für Arbeitnehmer, die bisher nebenberuflich selbstständig waren heißt das, dass sie durch die Änderungen höhere Beiträge an die Krankenkasse abführen müssen
Änderungen
Die bisherigen Definitionen und Kriterien über Haupt- und Nebenberuf reichten für die Bewertung vieler Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr aus. Früher war vor allem die Arbeitszeit für die Einordnung ob Angestellter oder Selbstständiger entscheidend. Das hieß, wer mehr als 18 Stunden in der Woche auf eigene Rechnung arbeitete, galt bei den gesetzlichen Krankenversicherungen als hauptberuflich selbstständig. Diese Regelung hat sich in der Praxis jedoch kaum bewährt, da nicht jeder Selbstständiger in der Lage ist genau zu beurteilen, ob er nun 14, 15, 16 oder 19 Stunden in der Woche selbstständig tätig ist. Vor allem für Teilzeit-Selbstständige ist es kaum möglich ihre Wochenarbeitszeit genau festzulegen, da ihre selbstständige Tätigkeit abhängig von der jeweiligen Auftragslage ist. Daher werden viele Selbstständige Angaben gegenüber der Krankenkasse zu ihren Gunsten gemacht haben. Dadurch kamen nicht wenige in den Genuss von der Krankenkasse als lediglich nebenberuflich selbstständig eingeordnet zu werden.
Dieser Entwicklung haben die gesetzlichen Krankenkassen verbesserte Kriterien zur Abgrenzbarkeit gegenübergestellt. Demnach definieren die Krankenkassen eine hauptberufliche Selbstständigkeit, wenn mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt wird:
- Der größere Anteil des Einkommens wird aus der selbstständigen Tätigkeit bezogen.
- Die selbstständige Tätigkeit umfasst mehr als 20 Stunden pro Woche.
- Es wird ein Mitarbeiter nicht nur geringfügig (max. 400 Euro) beschäftigt.
Das erzielte Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit lässt sich viel einfacher überprüfen als die Arbeitszeit. Natürlich gibt es auch hier Grenzfälle, die nicht eindeutig zu bewerten sind. Rechtsexperten sind sich uneinig, wie diese zu behandeln sind. Eine Seite ist der Auffassung, dass durch die selbstständige Tätigkeit 20 Prozent mehr Einkommen erzielt werden muss als durch die nicht selbstständige Tätigkeit, bevor die gesetzliche Krankenkasse einen Wechsel des Berufsstatus des Versicherungsnehmers vornehmen darf. Auch beispielsweise in der Elternzeit gelten weitere Besonderheiten: Wird durch die Elternzeit die Angestelltenphase für eine begrenzte Zeit unterbrochen, die selbstständige Tätigkeit jedoch weiter fortgeführt, wird diese nicht automatisch als Hauptberuf gezählt unter der Bedingung, dass die Selbstständigkeit in dieser Zeit nicht ausgeweitet wird.
Im zweiten Teil gehen wir der Frage nach, wer von der Neudefinition alles betroffen sein könnte und auf welche Einschnitte man sich einstellen muss.
Tags: Beiträge, Festanstellung, gesetzliche Krankenversicherung, Hauptberuf, Krankenversicherung, Nebenberuf, private Krankenversicherung, Selbstständig, Selbstständigkeit, Verdienst
Abgelegt in:
Aktuelles