Schnelleres Verfahren beim Gründercoaching Deutschland

22. Oktober 2010 von JK

In Verhandlungen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) ist es gelungen, eine Vereinfachung und Beschleunigung bei der Abrechnung des Gründercoachings zu erreichen. Beim Gründercoaching Deutschland (GCD) erhalten Existenzgründer für spezielle Beratungsangebote bis zu 90 Prozent der Kosten zurück. Die Gelder dafür stammen aus dem ESF und sind daher mit strengen Auflagen verbunden.

Vereinfachung

Die KfW, die für die Auszahlung des Gründercoachings zuständig ist, konnte bei Verhandlungen mit dem ESF erreichen, dass die Vergabepraxis wesentlich vereinfacht und damit beschleunigt werden konnte. Zukünftig müssen Existenzgründer, die das Gründercoaching in Anspruch nehmen wollen, nur noch den Eigenanteil am Nettoberatungshonorar der Coachs und Berater nachweisen.

Eine Beispielrechnung soll die Neuerung verdeutlichen: Ein Existenzgründer nimmt den vollen Betrag der förderfähigen Honorarsumme von 4.000 Euro netto für ein Gründercoaching in Anspruch. Davon übernimmt die staatliche KfW 3.600 Euro, also 90 Prozent der Gesamtsumme. Der Gründer muss lediglich einen Eigenanteil von zehn Prozent der gesamten Nettosumme übernehmen (400 Euro). Allerdings zahlt die KfW ihren Anteil ohne Mehrwertsteuer. Das heißt, neben dem Eigenanteil von 400 Euro muss der Existenzgründer noch die 760 Euro (19 Prozent von 4.000 Euro) vom Gesamtbetrag selbst tragen. Zukünftig brauchen die Existenzgründer nur noch den Eigenanteil von 400 Euro gegenüber der KfW nachweisen. Ist der Existenzgründer mehrwertsteuerpflichtig, muss er die anfallende Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt angeben. Dann bekommt er diese zurückerstattet bzw. wird sie mit der vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnet.

Abrechnung

Ebenfalls neu für Existenzgründer ist, dass der Eigenanteil per Lastschrift bezahlt werden kann. Bislang war dies nur per Überweisung möglich. Durch diese Neuregelung werden mögliche Ratenzahlungen bzw. eine stundengenaue Abrechnung mit dem Berater möglich. Der Berater muss gegenüber der KfW in einer gesonderten Erklärung darstellen, dass das Lastschriftverfahren mit dem Existenzgründer erfolgreich war und nicht durch den Gründer widerrufen wurde.

Bislang war es auch unbedingt nötig, dass der Eigenanteil zwingend vom Gründer selbst an den Berater überwiesen werden musste. Das heißt, bis dato war es nicht möglich, dass beispielsweise der Ehepartner oder ein Mitgesellschafter das Honorar überweisen durfte. Dies soll nun möglich werden, wenn im Verwendungszweck der Überweisung der Name des Beratungskunden mit dem Zusatz „Eigenanteil GCD“ angegeben wird.

Wichtig

Der Eigenanteil am Gründercoaching darf nicht direkt oder indirekt durch den Berater finanziert werden. Ein solcher Verstoß führt zur Zurückforderung der gesamten Förderung aus dem GCD.

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